Glossar

Telefonanschluss

Ein Telefonanschluss ist der Zugang zum öffentlichen Telefonnetz, über den Du angerufen werden und selbst telefonieren kannst. Er ist mit einer oder mehreren Rufnummern verknüpft.

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Telefonanschluss

Ein Telefonanschluss ist die Verbindung eines Haushalts, eines Unternehmens oder eines Mobilgeräts mit dem öffentlichen Telefonnetz. Über ihn lassen sich Gespräche aufbauen und empfangen. Dem Anschluss sind eine oder mehrere Rufnummern zugeordnet.

Anschlussarten

Anschlussinhaber und Rufnummer

Der Vertrag mit dem Anbieter macht Dich zum Anschlussinhaber. Die Rufnummer gehört nicht Dir wie ein Eigentum, sondern wird Dir vom Anbieter zur Nutzung überlassen. Beim Anbieterwechsel kannst Du sie nach den gesetzlichen Vorgaben zum neuen Anbieter mitnehmen (Rufnummernportierung). Das Telekommunikationsgesetz regelt Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme in § 59.

Eintrag und Sichtbarkeit

Ob Name, Anschrift und Nummer in einem Verzeichnis stehen, entscheidest Du selbst. Das Gesetz sieht einen Eintrag nur auf Antrag des Anschlussinhabers vor; mehr dazu im Eintrag Telefonbucheintrag.

Technik im Wandel

Die Netzbetreiber stellen ältere Technik schrittweise auf IP um. Wer einen älteren Anschluss besitzt, merkt es oft erst, wenn der Anbieter die Umstellung ankündigt. An den Rufnummern ändert sich dadurch in der Regel nichts. Wie viele Rufnummern und Leitungen ein Anschluss bietet, richtet sich nach dem Tarif.

Für DACH-weite Vorwahlen siehe Deutschland, Österreich und Schweiz.

Mehrere Rufnummern pro Anschluss

Je nach Technik und Tarif lassen sich auf einem Anschluss mehrere Rufnummern einrichten, etwa getrennt für privat und geschäftlich. Moderne IP-Anschlüsse erlauben das oft mit wenigen Klicks im Kundenportal.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Telefonanschluss und Rufnummer?
Der Anschluss ist der technische Zugang zum Netz, die Rufnummer ist die Adresse, unter der der Anschluss erreichbar ist.
Kann ich meine Rufnummer beim Anbieterwechsel behalten?
Ja, das ist im Telekommunikationsgesetz vorgesehen (§ 59, Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme).